home *** CD-ROM | disk | FTP | other *** search
Text File | 1996-11-17 | 111.6 KB | 2,338 lines |
- Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des
- Datenschutzes
-
- Vom 20. Dezember 1990
-
- Inhaltsübersicht
-
- Artikel 1
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
-
- Erster Abschnitt
-
- ⑤ Allgemeine Bestimmungen
- 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
- 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
- 3 Weitere Begriffsbestimmungen
- 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
- 5 Datengeheimnis
- 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
- 7 Schadensersatz durch öffentliche Stellen
- 8 Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen
- 9 Technische und organisatorische Maβnahmen
- 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
- 11 Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im
- Auftrag
- Zweiter Abschnitt
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
-
- Erster Unterabschnitt
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
-
- 12 Anwendungsbereich
- 13 Datenerhebung
- 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
- 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
- 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
- 17 Datenübermittlung an Stellen auβerhalb des Geltungsbereichs
- dieses Gesetzes
- 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
-
- Zweiter Unterabschnitt
- ⑤ Rechte des Betroffenen
-
- 19 Auskunft an den Betroffenen
- 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
- 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
-
- Dritter Unterabschnitt
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz
-
- 22 Wahl
- 23 Rechtsstellung
- 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten
- 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten
- 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten, Dateienregister
-
- Dritter Abschnitt
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-
- rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
-
- Erster Unterabschnitt
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
-
- 27 Anwendungsbereich
- 28 Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene
- Zwecke
- 29 Geschäftsmäβige Datenspeicherung zum Zwecke der
- Übermittlung
- 30 Geschäftsmäβige Datenspeicherung zum Zwecke der
- Übermittlung in anonymisierter Form
- 31 Besondere Zweckbindung
- 32 Meldepflichten
-
- Zweiter Unterabschnitt
- Rechte des Betroffenen
-
- 33 Benachrichtigung des Betroffenen
- 34 Auskunft an den Betroffenen
- 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
-
- Dritter Unterabschnitt
- Beauftragter für den Datenschutz,
- ⑤ Aufsichtsbehörde
-
- 36 Bestellung eines Beauftragten
- 37 Aufgaben des Beauftragten
- 38 Aufsichtsbehörde
-
- Vierter Abschnitt
- Sondervorschriften
-
- 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs-
- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
- 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
- Forschungseinrichtungen
- 41 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die
- Medien
- 42 Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des
- Bundesrechts
-
- Fünfter Abschnitt
- Schluβvorschriften
-
- 43 Strafvorschriften
- 44 Buβgeldvorschriften
-
- Anlage zu ⑤ 9 Satz 1
- Artikel 2
-
- Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
- Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt
- für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz -
- BVerfSchG)
-
- Artikel 3
- Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz -
- MADG)
-
- Artikel 4
- Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)
-
- Artikel 5
- Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
-
- Artikel 6
- Inkrafttreten
-
- Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
- Gesetz beschlossen:
-
- Artikel 1
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
-
- Erster Abschnitt
- Allgemeine Bestimmungen
-
- ⑤ 1
- Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
-
- (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu
- schützen, daβ er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen
- Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
- (2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und
- Nutzung personenbezogener Daten durch
- 1. öffentliche Stellen des Bundes,
- 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz
- nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
- a) Bundesrecht ausführen oder
- b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht
- um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
- 3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder aus
- Dateien geschäftsmäβig oder für berufliche oder gewerbliche
- Zwecke verarbeiten oder nutzen.
- (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende
- Einschränkungen:
- 1. Für automatisierte Dateien, die ausschlieβlich aus
- verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und
- nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch
- gelöscht werden, gelten nur die ⑤⑤ 5 und 9.
- 2. Für nicht-automatisierte Dateien, deren personenbezogene
- Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, gelten
- nur die ⑤⑤ 5, 9, 39 und 40. Auβerdem gelten für Dateien
- öffentlicher Stellen die Regelungen über die Verarbeitung und
- Nutzung personenbezogener Daten in Akten. Werden im Einzelfall
- personenbezogene Daten übermittelt, gelten für diesen
- Einzelfall die Vorschriften dieses Gesetzes uneingeschränkt.
- (4) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf
- personenbezogene Daten einschlieβlich deren Veröffentlichung
- anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes
- vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
- Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
- Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften
- beruhen, bleibt unberührt.
- (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des
- Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung
- des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
-
- ⑤ 2
- Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
-
- (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die
- Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
- organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
- Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
- (2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die
- Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
- organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines
- Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes
- unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts
- sowie derer Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
- (3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen
- des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen
- Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung
- nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes,
- wenn
- 1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
- 2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die
- absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
- Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
- (4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische
- Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des
- privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3
- fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche
- Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit
- öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
-
- ⑤ 3
- Weitere Begriffsbestimmungen
-
- (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche
- oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
- natürlichen Person (Betroffener).
- (2) Eine Datei ist
- 1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch
- automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet
- werden kann (automatisierte Datei), oder
- 2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die
- gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen
- geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann
- (nichtautomatisierte Datei).
- Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn,
- daβ sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und
- ausgewertet werden können.
- (3) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen
- Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und
- Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die
- nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
- (4) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
- (5) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln,
- Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist
- ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
- 1 Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren
- personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer
- weiteren Verarbeitung oder Nutzung.
- 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter
- personenbezogener Daten.
- 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch
- Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen
- Dritten (Empfänger) in der Weise, daβ
- a) die Daten durch die speichernde Stelle an den Empfänger
- weitergegeben werden oder
- b) der Empfänger von der speichernden Stelle zur Einsicht oder
- zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft.
- 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener
- Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung
- einzuschränken,
- 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter
- personenbezogener Daten.
- (6) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit
- es sich nicht um Verarbeitung handelt.
- (7) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten
- derart, daβ die Einzelangaben über persönliche oder sachliche
- Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäβig
- groβen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer
- bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet
- werden können.
- (8) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die
- personenbezogene Daten für sich selbst speichert oder durch
- andere im Auftrag speichern läβt.
- (9) Dritter ist jede Person oder Stelle auβerhalb der
- speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie
- diejenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich dieses
- Gesetzes personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten oder
- nutzen.
-
- ⑤ 4
- Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
-
- (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung
- sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere
- Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der
- Betroffene eingewilligt hat.
- (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist
- er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen
- Übermittlung sowie auf Verlangen auf die Folgen der
- Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung
- bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände
- eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung
- zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden,
- ist die Einwilligungserklärung im äuβeren Erscheinungsbild der
- Erklärung hervorzuheben.
- (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein
- besonderer Umstand im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch dann vor,
- wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck
- erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der
- Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die Gründe, aus denen sich
- die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten
- Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.
-
- ⑤ 5
- Datengeheimnis
-
- Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist
- untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder
- zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie
- bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der
- Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu
- verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung
- ihrer Tätigkeit fort.
-
- ⑤ 6
- Unabdingbare Rechte des Betroffenen
-
- (1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (⑤⑤ 19, 34) und
- auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (⑤⑤ 20, 35) können
- nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt
- werden.
- (2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespeichert,
- bei der mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist
- der Betroffene nicht in der Lage, die speichernde Stelle
- festzustellen, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden.
- Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die
- speichernde Stelle weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die
- Weiterleitung und die speichernde Stelle zu unterrichten. Die
- in ⑤ 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der
- Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen
- der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in
- Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der
- Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können
- statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den
- Datenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich das
- weitere Verfahren nach ⑤ 19 Abs. 6.
-
- ⑤ 7
- Schadensersatz durch öffentliche Stellen
-
- (1) Fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine
- nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen
- Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige
- automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
- einen Schaden zu, ist sie dem Betroffenen unabhängig von einem
- Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
- verpflichtet.
- (2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden
- ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
- (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt bis
- zu einem Betrag in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Deutsche
- Mark begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere
- Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den
- Höchstbetrag von zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark
- übersteigt, so verringern sich die einzelnen
- Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr
- Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
- (4) Sind bei einer Datei mehrere Stellen
- speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der
- Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede
- dieser Stellen.
- (5) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
- (6) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung
- sind die ⑤⑤ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches
- entsprechend anzuwenden.
- (7) Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem
- Umfang als nach dieser Vorschrift haftet oder nach denen ein
- anderer für den Schaden verantwortlich ist, bleiben unberührt.
- (8) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.
-
- ⑤ 8
- Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen
-
- Macht ein Betroffener gegenüber einer nicht-öffentlichen
- Stelle einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer nach
- diesem Gesetz oder anderen Vorschriften über den Datenschutz
- unzulässigen oder unrichtigen automatisierten
- Datenverarbeitung geltend und ist streitig, ob der Schaden die
- Folge eines von der speichernden Stelle zu vertretenden
- Umstandes ist, so trifft die Beweislast die speichernde
- Stelle.
-
- ⑤ 9
- Technische und organisatorische Maβnahmen
-
- Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im
- Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, haben die
- technischen und organisatorischen Maβnahmen zu treffen, die
- erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses
- Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz
- genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind
- Maβnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen
- Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
-
- ⑤ 10
- Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
-
- (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
- Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht,
- ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung
- der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben
- oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist.
- Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs
- bleiben unberührt.
- (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daβ die
- Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann.
- Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
- 1. Anlaβ und Zweck des Abrufverfahrens,
- 2. Datenempfänger,
- 3. Art der zu übermittelnden Daten,
- 4. nach ⑤ 9 erforderliche technische und organisatorischen
- Maβnahmen.
- Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen
- auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
- (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in
- denen die in ⑤ 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der
- Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung
- von Abrufverfahren, bei denen die in ⑤ 6 Abs. 2 und in ⑤ 19
- Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig,
- wenn der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils
- zuständige Bundes- oder Landesminister oder deren Vertreter
- zugestimmt haben.
- (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
- Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die
- Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaβ besteht. Die
- speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daβ die Übermittlung
- personenbezogener Daten zumindest durch geeignete
- Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
- Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder
- übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die
- Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die
- Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des
- Gesamtbestandes.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus
- Datenbeständen, die jedermann, sei es ohne oder nach
- besonderer Zulassung, zur Benutzung offenstehen.
-
- ⑤ 11
- Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
-
- (1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere
- Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die
- Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer
- Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den
- ⑤⑤ 6 bis 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu
- machen.
- (2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung
- der Eignung der von ihm getroffenen technischen und
- organisatorischen Maβnahmen sorgfältig auszuwählen. Der
- Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die
- Datenverarbeitung oder -nutzung, die technischen und
- organisatorischen Maβnahmen und etwaige
- Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei
- öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde
- erteilt werden.
- (3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der
- Weisungen des Auftraggebers verarbeiten oder nutzen. Ist er
- der Ansicht, daβ eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses
- Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstöβt,
- hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
- (4) Für den Auftragnehmer gelten neben den ⑤⑤ 5, 9, 43 Abs. 1,
- Abs. 3 und 4 sowie ⑤ 44 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 und Abs. 2
- nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die
- Aufsicht, und zwar für
- 1. a) öffentliche Stellen,
- b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand
- die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen
- zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist,
- die ⑤⑤ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der
- Datenschutzgesetze der Länder,
- 2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie
- personenbezogene Daten im Auftrag als
- Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäβig verarbeiten oder
- nutzen, die ⑤⑤ 32, 36 bis 38.
-
-
- Zweiter Abschnitt
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Erster Unterabschnitt
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
-
- ⑤ 12
- Anwendungsbereich
-
- (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche
- Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche
- Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
- (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt
- ist, gelten die ⑤⑤ 12 bis 17, 19 und 20 auch für die
- öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
- 1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche
- Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
- 2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht
- um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
- (3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt ⑤ 23 Abs. 4
- entsprechend.
- (4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder
- zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse
- verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der ⑤⑤ 14 bis 17, 19
- und 20 der ⑤ 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die ⑤⑤ 33 bis 35.
-
- ⑤ 13
- Datenerhebung
-
- (1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
- ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden
- Stellen erforderlich ist.
- (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
- Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend
- voraussetzt oder
- 2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine
- Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht
- oder
- b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäβigen
- Aufwand erfordern würde
- und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daβ überwiegende
- schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
- werden.
- (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner
- Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber
- anzugeben. Werden sie beim Betroffenen aufgrund einer
- Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder
- ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung
- von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf
- die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Auf Verlangen
- ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der
- Verweigerung von Angaben aufzuklären.
- (4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei
- einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf
- die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf
- die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
-
- ⑤ 14
- Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
-
- (1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener
- Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der
- Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben
- erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die
- Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen,
- dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt
- werden, für die sie gespeichert worden sind.
- (2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke
- ist nur zulässig, wenn
- 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend
- voraussetzt,
- 2. der Betroffene eingewilligt hat,
- 3. offensichtlich ist, daβ es im Interesse des Betroffenen
- liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daβ er in
- Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern
- würde,
- 4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil
- tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
- 5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
- werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen
- dürfte, es sei denn, daβ das schutzwürdige Interesse des
- Betroffenen an dem Ausschluβ der Zweckänderung offensichtlich
- überwiegt,
- 6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
- einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
- Sicherheit erforderlich ist,
- 7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maβnahmen
- im Sinne des ⑤ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von
- Erziehungsmaβregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des
- Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von
- Buβgeldentscheidungen erforderlich ist,
- 8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
- Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
- 9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
- erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
- Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
- Betroffenen an dem Ausschluβ der Zweckänderung erheblich
- überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
- oder nur mit unverhältnismäβigem Aufwand erreicht werden kann.
- (3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt
- nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und
- Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der
- Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die
- speichernde Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung
- oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die
- speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige
- Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
- (4) Personenbezogene Daten, die ausschlieβlich zu Zwecken der
- Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
- Sicherstellung eines ordnungsgemäβen Betriebes einer
- Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für
- diese Zwecke verwendet werden.
-
- ⑤ 15
- Datenübermittlung an öffentliche Stellen
-
- (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche
- Stellen ist zulässig, wenn
- 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der
- übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben
- erforderlich ist und
- 2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach ⑤ 14
- zulassen würden.
- (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
- trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
- Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In
- diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das
- Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
- liegt, es sei denn, daβ besonderer Anlaβ zur Prüfung der
- Zulässigkeit der Übermittlung besteht. ⑤ 10 Abs. 4 bleibt
- unberührt.
- (3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck
- verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm
- übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
- Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des ⑤ 14 Abs. 2
- zulässig.
- (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
- der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die
- Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, daβ
- bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaβnahmen getroffen
- werden.
- (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1
- übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des
- Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daβ eine
- Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich
- ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig,
- soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines
- Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine
- Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
- (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten
- innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
-
- ⑤ 16
- Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
-
- (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-
- öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
- 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der
- übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
- die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach ⑤ 14
- zulassen würden, oder
- 2. der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis
- der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der
- Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluβ der
- Übermittlung hat.
- (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
- trägt die übermittelnde Stelle.
- (3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2
- unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der
- Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu
- rechnen ist, daβ er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt,
- oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit
- gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
- Nachteile bereiten würde.
- (4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den
- Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm
- übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger
- darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
- Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1
- zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
-
- ⑤ 17
- Datenübermittlung an Stellen auβerhalb des Geltungsbereiches
- dieses Gesetzes
-
- (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
- auβerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie an
- überund zwischenstaatliche Stellen gilt ⑤ 16 Abs. 1 nach
- Maβgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und
- Vereinbarungen, sowie ⑤ 16 Abs. 3.
- (2) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme
- besteht, daβ durch sie gegen den Zweck eines deutschen
- Gesetzes verstoβen würde.
- (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
- trägt die übermittelnde Stelle.
- (4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daβ die
- übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt
- werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
-
- ⑤ 18
- Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
-
- (1) Die obersten Bundesbehörden, der Vorstand der Deutschen
- Bundesbahn, die Vorstände der Unternehmen der Deutschen
- Bundespost oder das Direktorium der Deutschen Bundespost im
- Rahmen seiner Aufgabenstellung nach den ⑤⑤ 9 bis 11 des
- Postverfassungsgesetzes sowie die bundesunmittelbaren
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
- Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten
- Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird,
- haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses
- Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz
- sicherzustellen.
- (2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der
- eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre Dateien haben
- sie schriftlich festzulegen:
- 1. Bezeichnung und Art der Dateien,
- 2. Zweckbestimmung,
- 3. Art der gespeicherten Daten,
- 4. betroffenen Personenkreis,
- 5. Art der regelmäβig zu übermittelnden Daten und deren
- Empfänger,
- 6. Regelfristen für die Löschung der Daten,
- 7. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die
- allein zugriffsberechtigt sind.
- Sie haben ferner dafür zu sorgen, daβ die ordnungsgemäβe
- Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe
- personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, überwacht
- wird.
- (3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für Dateien, die nur
- vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach
- ihrer Erstellung gelöscht werden.
-
- Zweiter Unterabschnitt
- Rechte des Betroffener
-
- ⑤ 19
- Auskunft an den Betroffenen
-
- (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie
- sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, und
- 2. den Zweck der Speicherung.
- In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über
- die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
- Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird
- die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht,
- die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die
- Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht auβer
- Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten
- Informationsinteresse steht. Die speichernde Stelle bestimmt
- das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung,
- nach pflichtgemäβem Ermessen.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur
- deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,
- satzungsmäβiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften
- nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschlieβlich. Zwecken der
- Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen.
- (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung
- personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den
- Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und,
- soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden
- des Bundesministers der Verteidigung, ist sie nur mit
- Zustimmung dieser Stellen zulässig.
- (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1. die Auskunft die ordnungsgemäβe Erfüllung der in der
- Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben
- gefährden würde,
- 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
- gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
- Nachteile bereiten würde oder
- 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
- Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der
- überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten,
- geheimgehalten werden müssen
- und deswegen das Interesse des Betroffenen an der
- Auskunftserteilung zurücktreten muβ.
- (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer
- Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der
- tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung
- gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte
- Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist der Betroffene
- darauf hinzuweisen, daβ er sich an den Bundesbeauftragten für
- den Datenschutz wenden kann.
- (6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie
- auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
- zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste
- Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daβ dadurch die
- Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die
- Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf
- keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden
- Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden
- Auskunft zustimmt.
- (7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
-
- ⑤ 20
- Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
-
- (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie
- unrichtig sind. Wird festgestellt, daβ personenbezogene Daten
- in Akten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem
- Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken
- oder auf sonstige Weise festzuhalten.
- (2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn
- 1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
- 2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der
- in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr
- erforderlich ist.
- (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
- 1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäβige oder
- vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
- 2. Grund zu der Annahme besteht, daβ durch eine Löschung
- schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
- würden, oder
- 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung
- nicht oder nur mit unverhältnismäβig hohem Aufwand möglich
- ist.
- (4) Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu sperren,
- soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und
- sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen
- läβt.
- (5) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die
- Behörde im Einzelfall feststellt, daβ ohne die Sperrung
- schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden
- und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr
- erforderlich sind.
- (6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen
- nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
- 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer
- bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden
- Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden
- Gründen unerläβlich ist und
- 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,
- wenn sie nicht gesperrt wären.
- (7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung
- bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen
- Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
- verständigen, denen im Rahmen einer regelmäβigen
- Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben
- werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des
- Betroffenen erforderlich ist.
- (8) ⑤ 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist
- anzuwenden.
-
- ⑤ 21
- Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
-
- Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den
- Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung,
- Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch
- öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt
- worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
- von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt
- dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig
- werden.
-
- Dritter Unterabschnitt
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz
-
- ⑤ 22
- Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
-
- (1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der
- Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit
- mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
- Der Bundesbeauftragte muβ bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr
- vollendet haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu
- ernennen.
- (2) Der Beauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern
- folgenden Eid:
- »Ich schwöre, daβ ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
- Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden,
- das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
- verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
- Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
- helfe.«
- Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
- (3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
- Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- (4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maβgabe dieses Gesetzes
- zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er
- ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz
- unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der
- Bundesregierung.
- (5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesminister des Innern
- eingerichtet. Er untersteht der Dienstaufsicht des
- Bundesministers des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die für
- die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und
- Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im
- Einzelplan des Bundesministers des Innern in einem eigenen
- Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem
- Bundesbeauftragten zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls
- sie mit der beabsichtigten Maβnahme nicht einverstanden sind,
- nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder
- umgesetzt werden.
- (6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung
- seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern
- einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
- Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
-
- ⑤ 23
- Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
-
- (1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den
- Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der
- Ernennungsurkunde. Es endet
- 1. mit Ablauf der Amtszeit,
- 2. mit der Entlassung.
- Der Bundespräsident entläβt den Bundesbeauftragten, wenn
- dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung,
- wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit
- die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der
- Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte
- eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung
- wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen
- des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte
- verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines
- Nachfolgers weiterzuführen.
- (2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes
- besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und
- weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
- eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung
- oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines
- Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt
- auβergerichtliche Gutachten abgeben.
- (3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des Innern
- Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein
- Amt erhält. Der Bundesminister des Innern entscheidet über die
- Verwendung der Geschenke.
- (4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die
- ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen
- anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das
- Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des
- Bundesbeauftragten mit der Maβgabe, daβ über die Ausübung
- dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das
- Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf
- die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen
- Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
- (5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines
- Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich
- bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
- bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen
- Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
- Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der
- Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist,
- über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des
- Bundesministers des Innern weder vor Gericht noch
- auβergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt
- bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten
- anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen
- demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
- (6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt
- werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines
- deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung
- öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
- erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,
- kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen
- Interessen Nachteile bereiten würde. ⑤ 28 des Gesetzes über
- das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung
- vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229) bleibt unberührt.
- (7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats
- an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluβ des
- Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des
- Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die
- Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem
- Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung.
- Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz
- sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind die ⑤⑤ 13 bis 20
- des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
- vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch
- das Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der
- Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
- 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maβgabe
- anzuwenden, daβ an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in ⑤
- 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf
- Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den ⑤⑤
- 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich das
- Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der
- Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender
- Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger
- ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl
- zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in
- dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9
- zu durchlaufenden Amt befunden hat.
-
- ⑤ 24
- Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
-
- (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei
- den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der
- Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
- Datenschutz. Werden personenbezogene Daten in Akten
- verarbeitet oder genutzt, kontrolliert der Bundesbeauftragte
- die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, wenn der Betroffene
- ihm hinreichende Anhaltspunkte dafür darlegt, daβ er dabei in
- seinen Rechten verletzt worden ist, oder dem
- Bundesbeauftragten hinreichende Anhaltspunkte für eine
- derartige Verletzung vorliegen.
- (2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch
- auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen
- Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach ⑤ 30 der
- Abgabenordnung, unterliegen. Das Post- und Fernmeldegeheimnis
- (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt, soweit dies
- zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen der
- Deutschen Bundespost erforderlich ist. Das Kontrollrecht
- erstreckt sich mit Ausnahme von Nummer 1 nicht auf den Inhalt
- des Post- und Fernmeldeverkehrs. Der Kontrolle durch den
- Bundesbeauftragten unterliegen nicht:
- 1. personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die
- Kommission nach ⑤ 9 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz
- unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den
- Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den
- Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten
- Bereichen zu kontrollieren und ausschlieβlich ihr darüber zu
- berichten, und
- 2. a) personenbezogene Daten, die dem Post- und
- Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes
- unterliegen,
- b) personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen
- und
- c) personenbezogene Daten in Personalakten oder in den Akten
- über die Sicherheitsüberprüfung,
- wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten
- im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten für den
- Datenschutz widerspricht. Unbeschadet des Kontrollrechts des
- Bundesbeauftragten unterrichtet die öffentliche Stelle die
- Betroffenen in allgemeiner Form über das ihnen zustehende
- Widerspruchsrecht.
- (3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des
- Bundesbeauftragten nur, soweit sie in
- Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
- (4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den
- Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung
- ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
- 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen
- und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die
- Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang
- mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
- 2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
- Die in ⑤ 6 Abs. 2 und ⑤ 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren
- die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und den
- von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für
- diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im
- Einzelfall feststellt, daβ die Auskunft oder Einsicht die
- Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
- (5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle
- der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur
- Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung
- von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung
- personenbezogener Daten, verbinden. ⑤ 25 bleibt unberührt.
- (6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen,
- die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den
- Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
-
- ⑤ 25
- Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den
- Datenschutz
-
- (1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöβe
- gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere
- Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der
- Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so
- beanstandet er dies
- 1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten
- Bundesbehörde,
- 2. bei der Bundesbahn gegenüber dem Vorstand,
- 3. bei der Deutschen Bundespost gegenüber den Vorständen der
- Unternehmen oder gegenüber dem Direktorium im Rahmen seiner
- Aufgabenstellung nach den ⑤⑤ 9 bis 11 des
- Postverfassungsgesetzes,
- 4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
- Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen
- solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem
- Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
- und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu
- bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr.4
- unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige
- Aufsichtsbehörde.
- (2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen
- oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten,
- insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen
- beseitigte Mängel handelt.
- (3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maβnahmen
- enthalten, die auf Grund der Beanstandung des
- Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz
- 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen
- Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer
- Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
-
- ⑤ 26
- Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz;
- Dateienregister
-
- (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem
- Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.
- Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der
- wesentlichen Entwicklung des Datenschutzes im nicht-
- öffentlichen Bereich enthalten.
- (2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der
- Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu
- erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des
- Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des
- Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der
- Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und
- Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des
- Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den
- Deutschen Bundestag wenden.
- (3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in
- ⑤ 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur
- Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des
- Datenschutzes beraten. Die in ⑤ 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
- genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu
- unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht
- unmittelbar betrifft.
- (4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den
- öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der
- Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig
- sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach ⑤ 38 hin.
- (5) Der Bundesbeauftragte führt ein Register der automatisiert
- geführten Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert
- werden. Das gilt nicht für die Dateien der in ⑤ 19 Abs. 3
- genannten Behörden sowie für Dateien nach ⑤ 18 Abs. 3. Die
- öffentlichen Stellen, deren Dateien in das Register
- aufgenommen werden, sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten
- eine Übersicht gemäβ ⑤ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6
- zuzuleiten. Das Register kann von jedermann eingesehen werden.
- Die Angaben nach ⑤ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 über Dateien
- der in ⑤ 6 Abs. 2 genannten Behörden unterliegen nicht der
- Einsichtnahme.
- Der Bundesbeauftragte kann im Einzelfall für andere
- öffentliche Stellen mit deren Einverständnis festlegen, daβ
- einzelne Angaben nicht der Einsichtnahme unterliegen.
-
- Dritter Abschnitt
- Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-
- rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
-
- Erster Unterabschnitt
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
-
- ⑤ 27
- Anwendungsbereich
-
- (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung,
- soweit personenbezogene Daten in oder aus Dateien
- geschäftsmäβig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke
- verarbeitet oder genutzt werden durch
- 1. nicht-öffentliche Stellen,
- 2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als
- öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
- b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-
- rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht
- ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz
- geregelt ist.
- In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des ⑤
- 38 die ⑤⑤ 18, 21 und 24 bis 26.
- (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die
- Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Akten,
- soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die
- offensichtlich aus einer Datei entnommen worden sind.
-
- ⑤ 28
- Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene Zwecke
-
- (1) Das Speichern, Verändern oder Übermitteln
- personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die
- Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
- 1. im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses
- oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem
- Betroffenen,
- 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
- speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der
- Annahme besteht, daβ das schutzwürdige Interesse des
- Betroffenen an dem Ausschluβ der Verarbeitung oder Nutzung
- überwiegt,
- 3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
- werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen
- dürfte, es sei denn, daβ das schutzwürdige Interesse des
- Betroffenen an dem Ausschluβ der Verarbeitung oder Nutzung
- offensichtlich überwiegt,
- 4. wenn es im Interesse der speichernden Stelle zur
- Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
- das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
- Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem
- Ausschluβ der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck
- der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
- unverhältnismäβigem Aufwand erreicht werden kann.
- Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäβige
- Weise erhoben werden.
- (2) Die Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig
- 1. a) soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines
- Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich ist oder
- b) wenn es sich um listenmäβig oder sonst zusammengefaβte
- Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich
- auf
- - eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
- Personengruppe,
- - Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
- - Namen,
- - Titel,
- - akademische Grade,
- - Anschrift,
- - Geburtsjahr
- beschränken und
- kein Grund zu der Annahme besteht, daβ der Betroffene ein
- schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluβ der Übermittlung
- hat. In den Fällen des Buchstabens b kann im allgemeinen davon
- ausgegangen werden, daβ dieses Interesse besteht, wenn im
- Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
- vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten
- übermittelt werden sollen, die sich
- - auf gesundheitliche Verhältnisse,
- - auf strafbare Handlungen,
- - auf Ordnungswidrigkeiten,
- - auf religiöse oder politische Anschauungen sowie
- - bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche
- Rechtsverhältnisse
- beziehen, oder
- 2. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur
- Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist,
- das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des
- Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem
- Ausschluβ der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck
- der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
- unverhältnismäβigem Aufwand erreicht werden kann.
- (3) Widerspricht der Betroffene bei der speichernden Stelle
- der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der
- Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine
- Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig.
- Widerspricht der Betroffene beim Empfänger der nach Absatz 2
- übermittelten Daten der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke
- der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser
- die Daten für diese Zwecke zu sperren.
- (4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck
- verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm
- übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
- Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
- zulässig. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf
- hinzuweisen.
-
- ⑤ 29
- Geschäftsmäβige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung
-
- (1) Das geschäftsmäβige Speichern oder Verändern
- personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung ist
- zulässig, wenn
- 1. kein Grund zu der Annahme besteht, daβ der Betroffene ein
- schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluβ der Speicherung oder
- Veränderung hat, oder
- 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
- werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen
- dürfte, es sei denn, daβ das schutzwürdige Interesse des
- Betroffenen an dem Ausschluβ der Speicherung oder Veränderung
- offensichtlich überwiegt.
- ⑤ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
- (2) Die Übermittlung ist zulässig, wenn
- 1. a) der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer
- Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder
- b) es sich um listenmäβig oder sonst zusammengefaβte Daten
- nach ⑤ 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b handelt, die für Zwecke der
- Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt
- werden sollen, und
- 2. kein Grund zu der Annahme besteht, daβ der Betroffene ein
- schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluβ der Übermittlung
- hat.
- ⑤ 28 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der
- Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die Gründe für das
- Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise
- ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle
- aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten
- Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Empfänger.
- (3) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten
- gilt ⑤ 28 Abs. 3 und 4.
-
- ⑤ 30
- Geschäftsmäβige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung
- in anonymisierter Form
-
- (1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäβig gespeichert,
- um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die
- Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über
- persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
- bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
- Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur
- zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des
- Zweckes der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken
- erforderlich ist.
- (2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
- 1. kein Grund zu der Annahme besteht, daβ der Betroffene ein
- schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluβ der Veränderung hat,
- oder
- 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
- werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen
- dürfte, es sei denn, daβ das schutzwürdige Interesse des
- Betroffenen an dem Ausschluβ der Veränderung offensichtlich
- überwiegt.
- (3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre
- Speicherung unzulässig ist.
- (4) Die ⑤⑤ 29, 33 bis 35 gelten nicht.
-
- ⑤ 31
- Besondere Zweckbindung
-
- Personenbezogene Daten, die ausschlieβlich zu Zwecken der
- Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
- Sicherstellung eines ordnungsgemäβen Betriebes einer
- Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für
- diese Zwecke verwendet werden.
-
- ⑤ 32
- Meldepflichten
-
- (1) Die Stellen, die personenbezogene Daten geschäftsmäβig
- 1. zum Zwecke der Übermittlung speichern,
- 2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung speichern oder
- 3. im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen verarbeiten oder
- nutzen,
- sowie ihre Zweigniederlassungen und unselbständigen
- Zweigstellen haben die Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit
- der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats
- mitzuteilen.
- (2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben für das bei der
- Aufsichtsbehörde geführte Register mitzuteilen:
- 1. Name oder Firma der Stelle,
- 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige
- gesetzlich oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene
- Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung
- beauftragten Personen,
- 3. Anschrift,
- 4. Geschäftszwecke der Stelle und der Datenverarbeitung,
- 5. Name des Beauftragten für den Datenschutz,
- 6. allgemeine Beschreibung der Art der gespeicherten
- personenbezogenen Daten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist
- diese Angabe nicht erforderlich.
- (3) Bei der Anmeldung sind auβerdem folgende Angaben
- mitzuteilen, die nicht in das Register aufgenommen werden:
- 1. Art der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen,
- 2. bei regelmäβiger Übermittlung personenbezogener Daten
- Empfänger und Art der übermittelten Daten.
- (4) Absatz 1 gilt für die Änderung der nach Absätzen 2 und 3
- mitgeteilten Angaben entsprechend.
- (5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall festlegen, welche
- Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 6, Absatz 3 und Absatz 4
- mitgeteilt werden müssen. Der mit den Mitteilungen verbundene
- Aufwand muβ in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer
- Bedeutung für die Überwachung durch die Aufsichtsbehörde
- stehen.
-
- Zweiter Unterabschnitt
- Rechte des Betroffenen
-
- ⑤ 33
- Benachrichtigung des Betroffenen
-
- (1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke
- gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung und der
- Art der Daten zu benachrichtigen. Werden personenbezogene
- Daten geschäftsmäβig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,
- ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der
- Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen.
- (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
- 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der
- Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
- 2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund
- gesetzlicher, satzungsmäβiger oder vertraglicher
- Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
- ausschlieβlich der Datensicherung oder der
- Datenschutzkontrolle dienen,
- 3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
- nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen
- Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
- 4. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der
- speichernden Stelle festgestellt hat, daβ das Bekanntwerden
- der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
- oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
- bereiten würde,
- 5. die Daten in einer Datei gespeichert werden, die nur
- vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach
- ihrer Erstellung gelöscht wird,
- 6. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
- a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind oder
- b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der speichernden
- Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, daβ das
- Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,
- oder
- 7. die Daten geschäftsmäβig zum Zwecke der Übermittlung
- gespeichert sind und
- a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit
- sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten
- veröffentlicht haben, oder
- b) es sich um listenmäβig oder sonst zusammengefaβte Daten
- handelt (⑤ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b).
-
- ⑤ 34
- Auskunft an den Betroffenen
-
- (1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
- 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie
- sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,
- 2. den Zweck der Speicherung und
- 3. Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäβig
- übermittelt werden, wenn seine Daten automatisiert verarbeitet
- werden.
- Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft
- erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die
- personenbezogenen Daten geschäftsmäβig zum Zwecke der
- Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft
- und Empfänger nur Auskunft verlangen, wenn er begründete
- Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend macht. In diesem
- Falle ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu
- erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.
- (2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäβig
- personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung
- speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten
- verlangen, auch wenn sie nicht in einer Datei gespeichert
- sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene
- nur verlangen, wenn er begründete Zweifel an der Richtigkeit
- der Daten geltend macht. ⑤ 38 Abs. 1 ist mit der Maβgabe
- anzuwenden, daβ die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die
- Einhaltung von Satz 1 überprüft, wenn der Betroffene begründet
- darlegt, daβ die Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt
- worden ist.
- (3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen
- der besonderen Umstände eine andere Form der
- Auskunftserteilung angemessen ist.
- (4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn
- der Betroffene nach ⑤ 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 nicht zu
- benachrichtigen ist.
- (5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die
- personenbezogenen Daten geschäftsmäβig zum Zwecke der
- Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt
- werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu
- wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über
- die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt
- zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in
- den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände
- die Annahme rechtfertigen, daβ Daten unrichtig oder unzulässig
- gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, daβ die
- Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des ⑤ 35
- Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
- (6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem
- Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines
- Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn
- betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf
- in geeigneter Weise hinzuweisen.
-
- ⑤ 35
- Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
-
- (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie
- unrichtig sind.
- (2) Personenbezogene Daten können auβer in den Fällen des
- Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden.
- Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
- 1. ihre Speicherung unzulässig ist,
- 2. es sich um Daten über gesundheitliche Verhältnisse,
- strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie religiöse
- oder politische Anschauungen handelt und ihre Richtigkeit von
- der speichernden Stelle nicht bewiesen werden kann,
- 3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre
- Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht
- mehr erforderlich ist, oder
- 4. sie geschäftsmäβig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet
- werden und eine Prüfung am Ende des fünften Kalenderjahres
- nach ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, daβ eine
- längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
- (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
- 1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 einer Löschung
- gesetzliche, satzungsmäβige oder vertragliche
- Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
- 2. Grund zu der Annahme besteht, daβ durch eine Löschung
- schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
- würden, oder
- 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung
- nicht oder nur mit unverhältnismäβig hohem Aufwand möglich
- ist.
- (4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre
- Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die
- Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läβt.
- (5) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren
- Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäβigen
- Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung auβer in den
- Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder
- gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen
- entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf
- Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der
- Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten
- dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
- (6) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung
- bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen
- Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
- verständigen, denen im Rahmen einer regelmäβigen
- Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben
- werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen
- des Betroffenen erforderlich ist.
- (7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen
- nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
- 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer
- bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden
- Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden
- Gründen unerläβlich ist und
- 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften,
- wenn sie nicht gesperrt wären.
- Dritter Unterabschnitt
- Beauftragter für den Datenschutz, Aufsichtsbehörde
-
- ⑤ 36
- Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz
-
- (1) Die nicht-öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten
- automatisiert verarbeiten und damit in der Regel mindestens
- fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigen, haben spätestens
- innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen
- Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Das
- gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise
- verarbeitet werden und damit in der Regel mindestens zwanzig
- Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.
- (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt
- werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
- Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
- (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Inhaber, dem
- Vorstand, dem Geschäftsführer oder dem sonstigen gesetzlich
- oder nach der Verfassung des Unternehmens berufenen Leiter
- unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei Anwendung seiner
- Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er
- darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt
- werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz
- kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder in
- entsprechender Anwendung von ⑤ 626 des Bürgerlichen
- Gesetzbuchs widerrufen werden.
- (4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur
- Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über
- Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen,
- verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen
- befreit wird.
- (5) Die nicht-öffentliche Stelle hat den Beauftragten für den
- Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen
- und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner
- Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
- Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
-
- ⑤ 37
- Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
-
- (1) Der Beauftragte für den Datenschutz hat die Ausführung
- dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
- Datenschutz sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann er sich in
- Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde wenden. Er hat
- insbesondere
- 1. die ordnungsgemäβe Anwendung der
- Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene
- Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem
- Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung
- personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
- 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen
- Personen durch geeignete Maβnahmen mit den Vorschriften dieses
- Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz,
- bezogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem
- Geschäftsbereich und die sich daraus ergebenden besonderen
- Erfordernisse für den Datenschutz, vertraut zu machen,
- 3. bei der Auswahl der bei der Verarbeitung personenbezogener
- Daten tätigen Personen beratend mitzuwirken.
- (2) Dem Beauftragten ist von der nicht-öffentlichen Stelle
- eine Übersicht zur Verfügung zu stellen über
- 1. eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen,
- 2. Bezeichnung und Art der Dateien,
- 3. Art der gespeicherten Daten,
- 4. Geschäftszwecke, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser
- Daten erforderlich ist,
- 5. deren regelmäβige Empfänger,
- 6. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die
- allein zugriffsberechtigt sind.
- (3) Absatz 2 Nr. 2 bis 6 gilt nicht für Dateien, die nur
- vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach
- ihrer Erstellung gelöscht werden.
-
- ⑤ 38
- Aufsichtsbehörde
-
- (1) Die Aufsichtsbehörde überprüft im Einzelfall die
- Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
- Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung
- personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln, wenn ihr
- hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daβ eine dieser
- Vorschriften durch nicht-öffentliche Stellen verletzt ist,
- insbesondere wenn es der Betroffene selbst begründet darlegt.
- (2) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäβig
- 1. zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,
- 2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung gespeichert oder
- 3. im Auftrag durch Dienstleistungsunternehmen verarbeitet,
- überwacht die Aufsichtsbehörde die Ausführung dieses Gesetzes
- oder anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese
- die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder
- aus Dateien regeln. Die Aufsichtsbehörde führt das Register
- nach ⑤ 32 Abs. 2. Das Register kann von jedem eingesehen
- werden.
- (3) Die der Prüfung unterliegenden Stellen sowie die mit deren
- Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf
- Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
- Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige
- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
- Beantwortung ihn selbst oder einen der in ⑤ 383 Abs. 1 Nr. 1
- bis 3 der Zivilprozeβordnung bezeichneten Angehörigen der
- Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
- nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der
- Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
- (4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Überprüfung oder
- Überwachung beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur
- Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben
- erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten
- Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort
- Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können
- geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach ⑤ 37
- Abs. 2 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die
- Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. ⑤ 24 Abs. 6 gilt
- entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maβnahmen zu
- dulden.
- (5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz
- und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese
- die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder
- aus Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daβ im
- Rahmen der Anforderungen nach ⑤ 9 Maβnahmen zur Beseitigung
- festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel
- getroffen werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art,
- insbesondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des
- Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz
- einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der
- Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines
- Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie
- kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz
- verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben
- erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- (6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten
- Stellen bestimmen die für die Überwachung der Durchführung des
- Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes
- zuständigen Aufsichtsbehörden.
- (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften
- dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt
- unberührt.
-
- Vierter Abschnitt
- Sondervorschriften
-
- ⑤ 39
- Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufsoder
- besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
-
- (1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen
- Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit
- verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder
- Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der
- speichernden Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt
- werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an
- eine nicht-öffentliche Stelle muβ die zur Verschwiegenheit
- verpflichtete Stelle einwilligen.
- (2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet
- oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch
- besonderes Gesetz zugelassen ist.
-
- ⑤ 40
- Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
- Forschungseinrichtungen
-
- (1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder
- gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der
- wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
- (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als
- öffentliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen
- Forschung ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die
- übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten
- oder zu nutzen und die Vorschrift des Absatzes 3 einzuhalten.
- (3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald
- dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die
- Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über
- persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
- bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit
- den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der
- Forschungszweck dies erfordert.
- (4) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen
- dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
- 1. der Betroffene eingewilligt hat oder
- 2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über
- Ereignisse der Zeitgeschichte unerläβlich ist.
-
- ⑤ 41
- Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die
- Medien
-
- (1) Soweit personenbezogene Daten von Unternehmen oder
- Hilfsunternehmen der Presse oder des Films oder von
- Hilfsunternehmen des Rundfunks ausschlieβlich zu eigenen
- journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt
- werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die ⑤⑤
- 5 und 9. Soweit Verlage personenbezogene Daten zur Herausgabe
- von Adressen-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbaren
- Verzeichnissen verarbeiten oder nutzen, gilt Satz 1 nur, wenn
- mit der Herausgabe zugleich eine journalistisch-redaktionelle
- Tätigkeit verbunden ist.
- (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung oder
- Nutzung personenbezogener Daten durch die Rundfunkanstalten
- des Bundesrechts zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen
- des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den
- gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer
- aufzubewahren wie die Daten selbst.
- (3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der
- Rundfunkanstalten des Bundesrechts in seinem
- Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über
- die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person
- gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert
- werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers,
- Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und
- Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden
- kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten
- verlangen.
- (4) Im übrigen gelten für die Rundfunkanstalten des
- Bundesrechts von den Vorschriften dieses Gesetzes die ⑤⑤ 5 und
- 9. Anstelle der ⑤⑤ 24 bis 26 gilt ⑤ 42, auch soweit es sich um
- Verwaltungsangelegenheiten handelt.
-
- ⑤ 42
- Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des Bundesrechts
-
- (1) Die Rundfunkanstalten des Bundesrechts bestellen jeweils
- einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des
- Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt.
- Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den
- Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei
- Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten
- für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der
- Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
- (2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die
- Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer
- Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses
- Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen
- untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des
- Verwaltungsrates.
- (3) Jedermann kann sich entsprechend ⑤ 21 Satz 1 an den
- Beauftragten für den Datenschutz wenden.
- (4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen
- der jeweiligen Rundfunkanstalt des Bundesrechts alle zwei
- Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er
- erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluβ eines
- Organes der jeweiligen Rundfunkanstalt. Die Tätigkeitsberichte
- übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für
- den Datenschutz.
- (5) Weitere Regelungen entsprechend den ⑤⑤ 23 bis 26 treffen
- die Rundfunkanstalten des Bundesrechts jeweils für ihren
- Bereich. ⑤ 18 bleibt unberührt.
-
- Fünfter Abschnitt
- Schluβvorschriften
-
- ⑤ 43
- Strafvorschriften
-
- (1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene
- Daten, die nicht offenkundig sind,
- 1. speichert, verändert oder übermittelt,
- 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält
- oder
- 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
- bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten
- personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch
- unrichtige Angaben erschleicht,
- 2. entgegen ⑤ 16 Abs. 4 Satz 1, ⑤ 28 Abs. 4 Satz 1, auch in
- Verbindung mit ⑤ 29 Abs. 3, ⑤ 39 Abs. 1 Satz 1 oder ⑤ 40 Abs.
- 1 die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er
- sie an Dritte weitergibt, oder
- 3. entgegen ⑤ 30 Abs. 1 Satz 2 die in ⑤ 30 Abs. 1 Satz 1
- bezeichneten Merkmale oder entgegen ⑤ 40 Abs. 3 Satz 3 die in
- ⑤ 40 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben
- zusammenführt.
- (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
- oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
- schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
- Jahren oder Geldstrafe.
- (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
-
- ⑤ 44
- Buβgeldvorschriften
-
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen ⑤ 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten
- Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung
- nicht aufzeichnet,
- 2. entgegen ⑤ 32 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine
- Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen ⑤
- 32 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, bei einer solchen
- Meldung die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder
- nicht vollständig mitteilt,
- 3. entgegen ⑤ 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig
- oder nicht vollständig benachrichtigt,
- 4. entgegen ⑤ 35 Abs. 5 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung
- übermittelt,
- 5. entgegen ⑤ 36 Abs. 1 einen Beauftragten für den Datenschutz
- nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
- 6. entgegen ⑤ 38 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- entgegen ⑤ 38 Abs. 4 Satz 4 den Zutritt zu den Grundstücken
- oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder
- Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen
- nicht duldet, oder
- 7. einer vollziehbaren Anordnung nach ⑤ 38 Abs. 5 Satz 1
- zuwiderhandelt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuβe bis zu
- fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
-
- Anlage
- (zu ⑤ 9 Satz 1)
-
- Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind
- Maβnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden
- personenbezogenen Daten geeignet sind,
- 1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit
- denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren
- (Zugangskontrolle),
- 2. zu verhindern, daβ Datenträger unbefugt gelesen, kopiert,
- verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
- 3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte
- Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter
- personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
- 4. zu verhindern, daβ Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von
- Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt
- werden können (Benutzerkontrolle),
- 5. zu gewährleisten, daβ die zur Benutzung eines
- Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschlieβlich auf die
- ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen
- können (Zugriffskontrolle),
- 6. zu gewährleisten, daβ überprüft und festgestellt werden
- kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch
- Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können
- (Übermittlungskontrolle),
- 7. zu gewährleisten, daβ nachträglich überprüft und
- festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu
- welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben
- worden sind (Eingabekontrolle),
- 8. zu gewährleisten, daβ personenbezogene Daten, die im
- Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des
- Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
- 9. zu verhindern, daβ bei der Übertragung personenbezogener
- Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt
- gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können
- (Transportkontrolle),
- 10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation
- so zu gestalten, daβ sie den besonderen Anforderungen des
- Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).
-
- Artikel 3
- Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
- (MAD-Gesetz - MADG)
-
- ⑤ 1
- Aufgaben
-
- (1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des
- Bundesministers der Verteidigung ist die Sammlung und
- Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und
- personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
- 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische
- Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
- eines Landes gerichtet sind,
- 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
- wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen,
- Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des
- Bundesministers der Verteidigung richten und von Personen
- ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem Geschäftsbereich
- angehören oder in ihm tätig sind. ⑤ 4 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.
- (2) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst
- zur Beurteilung der Sicherheitslage
- 1. von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des
- Bundesministers der Verteidigung und
- 2. von Dienststellen und Einrichtungen der verbündeten
- Streitkräfte und der internationalen militärischen
- Hauptquartiere, wenn die Bundesrepublik Deutschland in
- internationalen Vereinbarungen Verpflichtungen zur Sicherheit
- dieser Dienststellen und Einrichtungen übernommen hat und die
- Beurteilung der Sicherheitslage im Einvernehmen zwischen dem
- Bundesminister der Verteidigung und den zuständigen obersten
- Landesbehörden dem Militärischen Abschirmdienst übertragen
- worden ist,
- die Auswertung von Informationen über die in Absatz 1
- genannten Bestrebungen und Tätigkeiten gegen diese
- Dienststellen und Einrichtungen, auch soweit sie von Personen
- ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht dem Geschäftsbereich
- des Bundesministers der Verteidigung angehören oder in ihm
- tätig sind.
- (3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit
- 1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die dem
- Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
- angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen und
- a) denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige
- Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden,
- die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen
- können, oder
- b) die an sicherheitsempfindlichen Stellen des
- Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung
- eingesetzt sind oder werden sollen,
- 2. bei technischen Sicherheitsmaβnahmen im Geschäftsbereich
- des Bundesministers der Verteidigung zum Schutz von im
- öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen,
- Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch
- Unbefugte. Besteht die Mitwirkung des Militärischen
- Abschirmdienstes an der Sicherheitsüberprüfung nach Satz 1
- lediglich in der Auswertung bereits vorhandenen Wissens der
- Beschäftigungsstelle, der Strafverfolgungs- oder
- Sicherheitsbehörden, ist es erforderlich und ausreichend, wenn
- der Betroffene von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis
- hat. Im übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit
- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In die
- Sicherheitsüberprüfung dürfen mit ihrer Zustimmung der
- Ehegatte, Verlobte oder die Person, die mit dem Betroffenen in
- eheähnlicher Gemeinschaft lebt, miteinbezogen werden.
- (4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen
- Dienststelle nicht angegliedert werden.
- (5) Der Militärische Abschirmdienst ist an die allgemeinen
- Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
-
- ⑤ 2
- Zuständigkeit in besonderen Fällen
-
- (1) Zur Fortführung von Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 kann der
- Militärische Abschirmdienst, soweit es im Einzelfall zwingend
- erforderlich ist, seine Befugnisse gegenüber Personen ausüben,
- die dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
- nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind. Dies ist nur
- zulässig
- 1. gegenüber dem Ehegatten oder Verlobten einer in ⑤ 1 Abs. 1
- genannten Person oder dem mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft
- Lebenden, wenn angenommen werden muβ, daβ Bestrebungen oder
- Tätigkeiten nach ⑤ 1 Abs. 1 auch von ihm ausgehen,
- 2. im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde
- gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür
- bestehen, daβ sie mit einer in ⑤ 1 Abs. 1 genannten Person bei
- Bestrebungen oder Tätigkeiten nach ⑤ 1 Abs. 1
- zusammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere
- Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit
- übermäβigem Aufwand möglich wäre.
- (2) Zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände
- und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder
- geheimdienstliche Tätigkeiten kann der Militärische
- Abschirmdienst in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1,
- soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, im Benehmen
- mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde seine Befugnisse
- gegenüber Personen ausüben, die dem Geschäftsbereich des
- Bundesministers der Verteidigung nicht angehören oder nicht in
- ihm tätig sind.
-
- ⑤ 3
- Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden
-
- (1) Der Militärische Abschirmdienst und die
- Verfassungsschutzbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer
- Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit besteht auch in
- gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
- (2) Zur Fortführung von Aufgaben nach ⑤ 3 Abs. 1 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes kann eine
- Verfassungsschutzbehörde, soweit es im Einzelfall zwingend
- erforderlich ist, im Benehmen mit dem Militärischen
- Abschirmdienst Maβnahmen auf Personen erstrecken, die dem
- Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
- angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständigkeit des
- Militärischen Abschirmdienstes unterliegen. Dies ist nur
- zulässig gegenüber Personen, bei denen tatsächliche
- Anhaltspunkte dafür bestehen, daβ sie mit einer Person aus dem
- Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden bei
- Bestrebungen oder Tätigkeiten nach ⑤ 3 Abs. 1 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes zusammenarbeiten, und wenn
- anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts
- gefährdet oder nur mit übermäβigem Aufwand möglich wäre.
- (3) Der Militärische Abschirmdienst und das Bundesamt für
- Verfassungsschutz unterrichten einander über alle
- Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer
- Aufgaben erforderlich ist.
-
- ⑤ 4
- Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes
-
- (1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung
- seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschlieβlich
- personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen nach ⑤
- 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die
- anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder
- besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Er ist
- nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner
- Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 2 zu erheben. ⑤ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3
- des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung; die
- Zustimmung zur Dienstanweisung erteilt der Bundesminister der
- Verteidigung.
- (2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem
- Militärischen Abschirmdienst nicht zu; er darf die Polizei
- auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maβnahmen ersuchen, zu
- denen er selbst nicht befugt ist.
-
- ⑤ 5
- Besondere Formen der Datenerhebung
-
- Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen,
- insbesondere personenbezogene Daten, nach ⑤ 9 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es
- 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 und ⑤ 2 Abs.
- 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder
- 2. zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und
- Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
- auch nach ⑤ 2 Abs. 2,
- erforderlich ist; ⑤ 9 Abs. 2 und 3 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.
-
- ⑤ 6
- Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
-
- (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene
- Daten nach ⑤ 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern,
- verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben
- erforderlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 2
- gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem
- Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
- angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke
- nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch
- für die Erfüllung der Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 zulässig.
- (2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten
- gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren
- auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und
- spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daβ nach
- Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach ⑤ 1 Abs.
- 1 oder ⑤ 2 angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn der
- Betroffene nach ⑤ 1 Abs. 3 überprüft wird. Die Speicherung
- personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des
- 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten und
- Dateien ist unzulässig.
-
- ⑤ 7
- Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
-
- (1) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien
- gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu
- löschen und zu sperren nach ⑤ 12 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes.
- (2) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten
- in Akten zu berichtigen und zu sperren nach ⑤ 13 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes.
-
- ⑤ 8
- Dateianordnungen
-
- Der Militärische Abschirmdienst hat für jede automatisierte
- Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach ⑤
- 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der
- Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung bedarf. ⑤ 14
- Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet
- Anwendung.
-
- ⑤ 9
- Auskunft an den Betroffenen
-
- Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über
- zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend ⑤ 15
- des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort
- genannten Bundesministers des Innern tritt der Bundesminister
- der Verteidigung.
-
- ⑤ 10
- Übermittlung von Informationen an den Militärischen
- Abschirmdienst
-
- (1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von
- sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen
- bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder
- geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder
- Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen
- lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
- Vorbereitungshandlungen gegen die in ⑤ 1 Abs. 1 Nr. 1
- genannten Schutzgüter gerichtet sind, wenn tatsächliche
- Anhaltspunkte dafür bestehen, daβ die Unterrichtung zur
- Erfüllung seiner Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 und 2 erforderlich
- ist.
- (2) Der Militärische Abschirmdienst darf nach ⑤ 18 Abs. 3 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die
- Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
- Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten ersuchen.
- (3) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 der Zweck der
- Maβnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäβig
- beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der
- Wahrnehmung der Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 Nr. 2 amtliche
- Register einsehen. Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung
- des Amtschefs des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
- oder seines Vertreters.
- (4) ⑤ 17 Abs. 1 sowie ⑤ 18 Abs. 5 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
-
- ⑤ 11
- Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen
- Abschirmdienst
-
- (1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene
- Daten nach ⑤ 19 Abs. 1 bis 3 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. Die Übermittlung
- an andere Stellen ist unzulässig.
- (2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informationen
- einschlieβlich personenbezogener Daten an
- Staatsanwaltschaften, Polizeien und den
- Bundesnachrichtendienst nach ⑤ 20 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes.
-
- ⑤ 12
- Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
-
- Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz
- finden die ⑤⑤ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
- entsprechende Anwendung.
-
- ⑤ 13
- Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
-
- Bei der Erfüllung der Aufgaben nach ⑤ 1 Abs. 1 bis 3 und ⑤ 2
- finden die ⑤⑤ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes
- in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der
- Datenverarbeitung und des Datenschutzes keine Anwendung.
-
- Artikel 4
- Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)
-
- ⑤ 1
- Organisation und Aufgaben
-
- (1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im
- Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes. Einer
- polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.
- (2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von
- Erkenntnissen über das Ausland, die von auβen- und
- sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
- Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet
- sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten erhoben,
- so richtet sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach
- den ⑤⑤ 2 bis 6 und 8 bis 11.
-
- ⑤ 2
- Befugnisse
- (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen
- Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten erheben,
- verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden
- Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere
- Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
- 1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände
- und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder
- geheimdienstliche Tätigkeiten,
- 2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn
- tätig sind oder tätig werden sollen,
- 3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung
- notwendigen Nachrichtenzugänge und
- 4. über Vorgänge im Ausland, die von auβen- und
- sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
- Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen
- sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.
- (2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner
- Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der
- Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei
- einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine
- dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche
- Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen
- ist ⑤ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
- (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem
- Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch
- nicht im Wege der Amtshilfe um Maβnahmen ersuchen, zu denen er
- selbst nicht befugt ist.
- (4) Von mehreren geeigneten Maβnahmen hat der
- Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den
- Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine
- Maβnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar
- auβer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
-
- ⑤ 3
- Besondere Formen der Datenerhebung
-
- Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung
- von Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten die
- Mittel gemäβ ⑤ 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
- anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daβ dies
- zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. ⑤ 9 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
-
- ⑤ 4
- Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
-
- (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten
- nach ⑤ 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern,
- verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben
- erforderlich ist.
- (2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener
- Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des
- ⑤ 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig.
-
- ⑤ 5
- Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
-
- (1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien
- gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu
- löschen und zu sperren nach ⑤ 12 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes.
- (2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in
- Akten zu berichtigen und zu sperren nach ⑤ 13 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes.
-
- ⑤ 6
- Dateianordnungen
-
- Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei
- mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach ⑤ 14 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung
- des Chefs des Bundeskanzleramtes bedarf. ⑤ 14 Abs. 2 und 3 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
-
- ⑤ 7
- Auskunft an den Betroffenen
-
- Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag
- Auskunft über zu seiner Person nach ⑤ 4 gespeicherte Daten
- entsprechend ⑤ 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die
- Stelle des dort genannten Bundesministers des Innern tritt der
- Chef des Bundeskanzleramtes.
-
- ⑤ 8
- Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst
-
- (1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich
- aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekanntgewordenen
- Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten
- übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
- daβ die Übermittlung für seine Eigensicherung nach ⑤ 2 Abs. 1
- Nr. 1 erforderlich ist.
- (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der
- staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien
- sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem
- Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, übermitteln dem
- Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen
- bekanntgewordenen Informationen einschlieβlich
- personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
- bestehen, daβ die Übermittlung für seine Eigensicherung nach ⑤
- 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.
- (3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach ⑤ 18 Abs. 3 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die
- Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
- Informationen einschlieβlich personenbezogener Daten ersuchen
- und nach ⑤ 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
- amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung
- seiner Aufgaben erforderlich ist. ⑤ 17 Abs. 1 und ⑤ 18 Abs. 5
- des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.
- (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf
- Grund einer Maβnahme nach ⑤ 100a der Strafprozeβordnung
- bekanntgeworden sind, ist ⑤ 18 Abs. 6 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
-
- ⑤ 9
- Übermittlung von Informationen durch den
- Bundesnachrichtendienst
-
- (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen
- einschlieβlich personenbezogener Daten an inländische Behörden
- übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
- erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für Zwecke
- der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Empfänger darf die
- übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
- ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt
- wurden.
- (2) Für die Übermittlung von Informationen einschlieβlich
- personenbezogener Daten an andere Stellen ist ⑤ 19 Abs. 2 bis
- 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden;
- dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur
- zulässig, wenn sie zur Wahrung auβen- und
- sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland
- erforderlich ist und der Chef des Bundeskanzleramtes seine
- Zustimmung erteilt hat.
- (3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen
- einschlieβlich personenbezogener Daten an die
- Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen
- Abschirmdienst entsprechend ⑤ 20 des
- Bundesverfassungsschutzgesetzes.
-
- ⑤ 10
- Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
-
- Für die Übermittlung von Informationen nach ⑤⑤ 8 und 9 sind
- die ⑤⑤ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
- entsprechend anzuwenden.
-
- ⑤ 11
- Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
-
- Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes
- sind die ⑤⑤ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes in
- der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der
- Datenverarbeitung und des Datenschutzes nicht anzuwenden.
-
- ⑤ 12
- Berichtspflicht
-
- Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet den Chef des
- Bundeskanzleramtes über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse
- aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch
- unmittelbar die Bundesminister im Rahmen ihrer
- Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung
- personenbezogener Daten zulässig.
-
- Artikel 5
- Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
-
- Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom
- 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), das zuletzt durch
- Artikel 7 ⑤ 45 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S.
- 2002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In ⑤ 69 Abs. 2 wird am Schluβ der Punkt durch ein Komma
- ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- »3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie
- kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs-
- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen
- Kindergelddaten festzusetzen haben, und deren aufsichts-,
- rechnungsprüfungs- oder weisungsberechtigte Behörden.«
-
- Artikel 6
- Inkrafttreten
-
- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 am Tage
- nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz
- über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
- Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950
- (BGBl. I S. 682), geändert durch das Gesetz vom 7. August 1972
- (BGBl. I S. 1382), auβer Kraft.
- (2) Artikel 1 ⑤ 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 tritt am ersten Tage
- des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden
- Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt Artikel 1 am ersten
- Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
- in Kraft; gleichzeitig treten das Gesetz zum Schutz vor
- Miβbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung
- vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 201), die
- Datenschutzveröffentlichungsordnung vom 3. August 1977 (BGBl.
- I S. 1477), die Datenschutzgebührenordnung vom 22. Dezember
- 1977 (BGBl. I S. 3153) und die Datenschutzregisterordnung vom
- 9. Februar 1978 (BGBl. I S. 250) auβer Kraft.
-
- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
- Bundesgesetzblatt verkündet.
-
- Berlin, den 20. Dezember 1990
-
- Der Bundespräsident
- Weizsäcker
-
- Der Bundeskanzler
- Dr. Helmut Kohl
-
- Der Bundesminister des Innern
- Schäuble
-
- Der Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des
- Bundeskanzleramtes
- Seiters
-
- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
- Norbert Blüm
-
- Der Bundesminister der Verteidigung
- Stoltenberg
-